Absatz eins,Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.
BGBl. III Nr. 100/2011
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien
- Absatz 2,Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschaftsproduktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zusammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:
- Litera aFinanzielle, künstlerische und technische Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an Gemeinschaftsproduktionen;
- Litera bFinanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaftsproduzenten an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen;
- Litera cStaatliche Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile der Vertragsparteien an Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen.
- Absatz 3,Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer Sitzungen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.