BGBl. III Nr. 107/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.