BGBl. III Nr. 107/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.