Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 107/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2011× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:

  1. Absatz a,
    zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlichtechnischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
  2. Absatz b,
    zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.

(2) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung kann insbesondere

  1. Absatz a,
    in Form von Expertentreffen,
  2. Absatz b,
    durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.

(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:

  1. Absatz a,
    die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
  2. Absatz b,
    das Gastland übernimmt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung.