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BGBl. III Nr. 107/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2011× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der hilfeleistende Staat wird vorrangig entschädigt.

(3) Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.

(4) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.