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BGBl. III Nr. 112/2011

kundgemacht 19.07.2011 RIS↗Parlament↗
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2011× zu Europäische Sozialcharta (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1 - Das Recht auf Arbeit

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Arbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. Ziffer eins
    im Hinblick auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung die Erreichung und Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und stabilen Beschäftigungsstands zu einer ihrer wichtigsten Zielsetzungen und Aufgaben zu machen;
  2. Ziffer 2
    das Recht des Arbeitnehmers wirksam zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen;
  3. Ziffer 3
    unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste für alle Arbeitnehmer einzurichten oder aufrechtzuerhalten;
  4. Ziffer 4
    eine geeignete Berufsberatung, Berufsausbildung und berufliche Wiedereingliederung sicherzustellen oder zu fördern.