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BGBl. III Nr. 112/2011

kundgemacht 19.07.2011 RIS↗Parlament↗
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2011× zu Europäische Sozialcharta (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 - Das Recht auf Fürsorge

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. Ziffer eins
    sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit, verschaffen kann, ausreichende Unterstützung und im Fall der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert, gewährt werden;
  2. Ziffer 2
    sicherzustellen, dass Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden;
  3. Ziffer 3
    dafür zu sorgen, dass jedermann durch zweckentsprechende öffentliche oder private Einrichtungen die zur Verhütung, Behebung oder Milderung einer persönlichen oder familiären Notlage erforderliche Beratung und persönliche Hilfe erhalten kann;
  4. Ziffer 4
    die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bestimmungen auf die rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien anzuwenden, und zwar auf der Grundlage der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem am 11. Dezember 1953 zu Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommen.