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BGBl. III Nr. 112/2011

kundgemacht 19.07.2011 RIS↗Parlament↗
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2011× zu Europäische Sozialcharta (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24 - Das Recht auf Schutz bei Kündigung

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Schutz bei Kündigung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. Litera a
    das Recht der Arbeitnehmer, nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhalten zusammenhängt oder auf den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes beruht;
  2. Litera b
    das Recht der ohne triftigen Grund gekündigten Arbeitnehmer auf eine angemessene Entschädigung oder einen anderen zweckmäßigen Ausgleich

anzuerkennen.

Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer, der der Auffassung ist, dass seine Kündigung ohne triftigen Grund erfolgte, das Recht hat, diese bei einer unparteiischen Stelle anzufechten.