BGBl. III Nr. 112/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Teil römisch drei Artikel A - Verpflichtungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels B verpflichtet sich jede der Vertragsparteien,
- Litera aTeil römisch eins als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie entsprechend dem einleitenden Satz jenes Teils mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird;
- Litera bmindestens sechs der folgenden neun Artikel des Teils römisch zwei als für sich bindend anzusehen:Artikel 1, 5, 6, 7, 12, 13, 16, 19 und 20;
- Litera czusätzlich so viele Artikel oder Absätze des Teils römisch zwei auszuwählen und als für sich bindend anzusehen, dass die Gesamtzahl der Artikel oder Absätze, durch die sie gebunden ist, mindestens sechzehn Artikel oder dreiundsechzig nummerierte Absätze beträgt.
(2) Die nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben b und c ausgewählten Artikel oder Absätze sind dem Generalsekretär des Europarats gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren.
(3) Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation erklären, dass sie in Teil römisch zwei einen anderen Artikel oder einen anderen nummerierten Absatz als für sich bindend ansieht, den sie bisher noch nicht nach Absatz 1 angenommen hat. Diese später übernommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Notifikation folgt, die gleiche Wirkung.
(4) Jede Vertragspartei hat ein den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechendes System der Arbeitsaufsicht zu unterhalten.