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BGBl. III Nr. 112/2011

kundgemacht 19.07.2011 RIS↗Parlament↗
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2011× zu Europäische Sozialcharta (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 35↗RIS↗

Artikel D - Kollektivbeschwerden

(1) Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden findet für die Staaten, die es ratifiziert haben, auf die nach dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen Anwendung.

(2) Jeder Staat, der nicht durch das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden gebunden ist, kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde zu dieser Charta oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation erklären, dass er der Überwachung seiner Verpflichtungen aus der Charta entsprechend dem in dem genannten Protokoll vorgesehenen Verfahren zustimmt.