jede Unterzeichnung;
BGBl. III Nr. 112/2011
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 46neu
Artikel O - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel K;
- Litera djede Erklärung in Anwendung der Artikel A Absätze 2 und 3, Artikel D Absätze 1 und 2, Artikel F Absatz 2 und Artikel L Absätze 1, 2, 3 und 4;
- Litera ejede Änderung nach Artikel J;
- Litera fjede Kündigung nach Artikel M;
- Litera gjede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese revidierte Charta unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 3. Mai 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlautgleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts beglaubigte Abschriften.