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BGBl. III Nr. 112/2011

kundgemacht 19.07.2011 RIS↗Parlament↗
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2011× zu Europäische Sozialcharta (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 - Das Recht auf Kollektivverhandlungen

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. Ziffer eins
    gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;
  2. Ziffer 2
    Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;
  3. Ziffer 3
    die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern;

und anerkennen

  1. Ziffer 4
    das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen.