gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;
BGBl. III Nr. 112/2011
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6 - Das Recht auf Kollektivverhandlungen
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;
- Ziffer 3die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern;
und anerkennen
- Ziffer 4das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen.