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BGBl. III Nr. 146/2011

kundgemacht 15.09.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2011× zu Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen

1. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Prozederes, welches für das In-Kraft-Treten dieses Protokolls notwendig ist. Die Vertragspartei, welche die letzte Notifikation erhält, unterrichtet den Gemeinsamen Rückübernahmeauschuss über den Abschluss des Protokolls. Dieses Protokoll tritt am Tag des Einlanges der Notifikation beim Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss in Kraft.

2. Die Anwendbarkeit dieses Protokolls endet gleichzeitig mit jener des Rückübernahmeabkommens.

3. Eine Einigung vorausgesetzt, können die Vertragsparteien dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Weg ändern.

Geschehen zu Skopje am 24. Juni im Jahr 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.