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BGBl. III Nr. 146/2011

kundgemacht 15.09.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2011× zu Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 18.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2011 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Grenzübergangsstellen, (ad Artikel 11 Absatz 2)

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
1300 Flughafen, Objekt 102
Tel. Nr. + 43 1 70166 745
Fax Nr. + 43 1 70166 749

b) auf mazedonischem Hoheitsgebiet:

Police Station for Border control
Airport „Alexsandar Veliki“-Skopje
Tel. Nr. + 389 2 322 2850
Fax Nr. + 389 2 314 3331

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die unter Litera a,) und b) angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.