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BGBl. III Nr. 149/2011

kundgemacht 28.09.2011
Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Strahlenschutz (nachfolgend BMLFUW), und der Staatlichen Nuklearaufsichtsbehörde der Tschechischen Republik (nachfolgend SÚJB) betreffend die Installation und Nutzung der österreichischen automatischen Strahlungsüberwachungsstation (nachfolgend AMS) in der Tschechischen Republik, welche im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz vereinbart wurden
Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Strahlenschutz (nachfolgend BMLFUW), und der Staatlichen Nuklearaufsichtsbehörde der Tschechischen Republik (nachfolgend SÚJB) betreffend die Installation und Nutzung der österreichischen automatischen Strahlungsüberwachungsstation (nachfolgend AMS) in der Tschechischen Republik, welche im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz vereinbart wurden
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2011× zu Vereinbarung betreffend die Installation u. Nutzung der österr. autom. Strahlenüberwachungsstation (AMS) in d. Tschechischen R

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung betreffend die Installation u. Nutzung der österr. autom. Strahlenüberwachungsstation (AMS) in d. Tschechischen R neu