Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 151/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2011× zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Haftung und Gerichtsbarkeit

Soweit Angehörige der Streitkräfte in Ausübung hoheitlicher Rechte an Aktivitäten gemäß diesem Abkommen beteiligt sind, richten sich die Haftung sowie die Strafgerichtsbarkeit und die Disziplinargewalt nach dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem dazugehörenden Zusatzprotokoll.