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BGBl. III Nr. 151/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2011× zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Aussetzen des Abkommens

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Anwendung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Hiervon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.