BGBl. III Nr. 151/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.