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BGBl. III Nr. 151/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2011× zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 03.03.2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.