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BGBl. III Nr. 151/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2011× zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

1. „Ambulanzflug“: ein Flug zum Zwecke eines Transports von bereits ärztlich versorgten Verletzten oder Kranken;

2. „Rettungsflug“: ein Flug zur Auffindung, zur Bergung, Versorgung und Beförderung von in lebensbedrohlichen Situationen befindlichen, kranken oder verletzten Personen sowie zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal und medizinischen Gütern;

3. „Entsendestaat“: derjenige Vertragsstaat, von dessen Gebiet ein Ambulanz- oder Rettungsflug ausgeht;

4. „Einsatzstaat“: derjenige Vertragsstaat, in dem ein vom Entsendestaat ausgehender Ambulanz- oder Rettungsflug durchgeführt wird und

5. „Leitstelle“: diejenige Einsatzstelle, welche mit der Leitung und Koordination des Ambulanz- oder Rettungsflugs betraut ist.