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BGBl. III Nr. 154/2011

kundgemacht 05.10.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2011× zu Soziale Sicherheit (Uruguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Uruguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.