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BGBl. III Nr. 154/2011

kundgemacht 05.10.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2011× zu Soziale Sicherheit (Uruguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Uruguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

Ziffer eins Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.

Ziffer 2 Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.