BGBl. III Nr. 155/2011
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in der Republik östlich des Uruguay
die Bank für Sozialvorsorge.