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BGBl. III Nr. 155/2011

kundgemacht 05.10.2011 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2011× zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 155/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.