BGBl. III Nr. 158/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und St. Vincent und den Grenadinen über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und St. Vincent und den Grenadinen über den Informationsaustausch in Steuersachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Kosten
Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.