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BGBl. III Nr. 17/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2011× zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,
    Das vorliegende Abkommen tritt arn ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte erforderliche schriftliche Notifikation eintrifft, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen fUr das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfilllt sind.
  2. Absatz 2,
    Das vorliegende Abkommen wird filr die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.