BGBl. III Nr. 17/2011
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Bei der Verwirklichung gemeinsamer Projekte und anderer Formen der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien modeme, umweltfreundliche und ressourcenschonende Technologien anwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.