Landwirtschaft;
BGBl. III Nr. 17/2011
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch und wirtschaftlich vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungNaturschutz;
- StrichaufzählungEisenbahn;
- StrichaufzählungLuftfahrt;
- StrichaufzählungSchiffahrt;
- StrichaufzählungStraßenbau;
- StrichaufzählungKommunale Dienstleistungen;
- StrichaufzählungTelekommunikation;
- StrichaufzählungEnergiewirtschaft;
- StrichaufzählungWasserwirtschaft;
- StrichaufzählungAbfallwirtschaft und Recycling;
- StrichaufzählungTourismus.