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BGBl. III Nr. 17/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2011× zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,
    und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen (Rom 1963), und der "TourismusCharta und Touristencode" (Sofia 1985), werden beide Vertragsparteien den Tourismus fordern;
  2. Absatz 2,
    wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und einer hohen Qualität touristischer Dienstleistungen erfolgen.