Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
BGBl. III Nr. 17/2011
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungInvestitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
- StrichaufzählungVerwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
- StrichaufzählungHarmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
- StrichaufzählungErstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
- StrichaufzählungOrganisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
- StrichaufzählungBeratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
- Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
- Strichaufzählungtechnische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.