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BGBl. III Nr. 18/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2011× zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,
    Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel römisch 22 des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.