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BGBl. III Nr. 18/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2011× zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen benötigen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, oder die aufgrund ihrer Aufgaben oder Zuständigkeiten Zugang dazu haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen der Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nur solchen Personen gestattet wird, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Aufträge Kenntnis haben müssen.
  3. Absatz 3,
    Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestattet werden kann.
  4. Absatz 4,
    Auf Ersuchen arbeitet jeder der Vertragsstaaten mit den anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsverfahren zusammen.