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BGBl. III Nr. 18/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2011× zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.