Verträge abzuschließen;
BGBl. III Nr. 22/2011
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Errichtung und Status
1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
- Absatz a,
- Absatz b,unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- Absatz c,erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
- Absatz d,andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.