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BGBl. III Nr. 23/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2011× zu Einrichtung von Verbindungsbüros×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung von Verbindungsbüros neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

AMTSSITZ

(1)              Der Sitz des Büros umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, welche das Büro für seine Aktivitäten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen den Organisationen und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

(2)              Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Büro einberufenen Sitzungen genutzt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.