BGBl. III Nr. 33/2011
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1aneu
Artikel 1bis
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck „RID-Vertragsstaat“ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 Paragraph eins, Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.