BGBl. III Nr. 39/2011
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Die Vertragsparteien betrauen die entsprechenden staatlichen Behörden mit der Aufgabe, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung der zur Durchführung der Maßnahmen für die Projektverwirklichung erforderlichen Fachleute, Materialien, Bau- und Montagegeräte und weiteres notwendiges Arbeitsgerät über die Staatsgrenzen der Parteien die einfachsten oder schnellsten Verfahren zur Anwendung kommen.