Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 39/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2011× zu Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 39/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Besteuerung der Gesellschaft, der Gründer und der am Projekt beteiligten Unternehmen soll gemäß dem Recht des Staates der Partei erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet dieses Geschäft ausgeführt wird.

Die Besteuerung der Gesellschaft, der Gründer und der am Projekt beteiligten Unternehmen wird gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Fairness und der Transparenz erfolgen. Hinsichtlich der Besteuerung gewährt die österreichische Partei der Gesellschaft, den Gründern und den am Projekt beteiligten Unternehmen die günstigste steuerliche Behandlung, die nach dem Recht der Republik Österreich möglich ist.

Die Republik Österreich wird keine spezifischen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, welche das Projekt oder die Erdgas-Pipeline während der Amortisierungsdauer des Projekts negativ beeinflussen würde.

Sollten Änderungen in der Gesetzgebung der Republik Österreich zu einer Erhöhung der steuerlichen Belastung des Projekts oder der Gesellschaft führen, wird die österreichische Partei der russischen Partei diese Änderungen unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich anzeigen, um diese Auswirkungen im Einklang mit dieser Gesetzgebung so weit wie möglich zu mindern.

Im Sinne dieses Artikels bedeutet eine “Erhöhung der steuerlichen Belastung des Projekts” die Auferlegung (Einführung) neuer Steuern und Abgaben und/oder ähnlicher Zahlungen und/oder eine Anhebung der Steuersätze und der Erhöhung von Abgaben und/oder ähnlichen Zahlungen.

Dieser Artikel gilt nur für die Besteuerung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Projekts.