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BGBl. III Nr. 49/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2011× zu Schutz von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem Depositar dieses Übereinkommens eine Abschrift.