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BGBl. III Nr. 49/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2011× zu Schutz von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 46neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 46↗RIS↗

Artikel 46

Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.