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BGBl. III Nr. 49/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2011× zu Schutz von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 48neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 48↗RIS↗

Artikel 48

Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel römisch drei anzuwendenden Rechts folgendes:

  1. Litera a
    Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht dieser Einheit anzuwenden;
  2. Litera b
    fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 47 bestimmten Gebietseinheit anzuwenden.