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BGBl. III Nr. 49/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2011× zu Schutz von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 60neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 60↗RIS↗

Artikel 60

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 59 einen der in Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.
  3. Absatz 3,Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.