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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Berechnung von montenegrinischen Teilleistungen

  1. Absatz eins,
    Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige montenegrinische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Er berechnet den theoretischen Leistungsbetrag, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
    2. Litera b
      Auf Grund des so berechneten Betrags wird der Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten festgestellt.
  2. Absatz 2,
    Bei der Berechnung der Höhe des Leistungsbetrags berücksichtigt der zuständige montenegrinische Träger das Erwerbseinkommen, die Beitragsgrundlage beziehungsweise die Bemessungsgrundlage, die sich ausschließlich aus den nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten ergeben.