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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,
    Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Podgorica, am 1. Juni 2010 in zwei Urschriften in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.