Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
BGBl. III Nr. 51/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Leistungstransfer
- Absatz eins,
- Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
- Litera aauf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- Litera bauf den Mindestpensionsbetrag nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften