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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. Absatz eins,
    Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2,
    Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Litera a
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
    2. Litera b
      auf den Mindestpensionsbetrag nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften