Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 55/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2011× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Änderungen und Ergänzungen

Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen das Protokoll ändern und ergänzen. Der Wortlaut des geänderten oder ergänzten Protokolls wird auf diplomatischem Weg ausgetauscht. Die Änderungen oder Ergänzungen treten gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Protokolls in Kraft.