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BGBl. III Nr. 55/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2011× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Das Durchführungsprotokoll tritt in Kraft, nachdem dem Gemischten Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 des Abkommens das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten notifiziert worden ist.

Das Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 25. Juni im Jahre 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von Auslegungsproblemen geht der englische Text vor.