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BGBl. III Nr. 55/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2011× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zusätzlicher Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit

Die Parteien vereinbaren, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei als zusätzlichen Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 2 des Abkommens auch Fingerabdrücke vorlegen kann.