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BGBl. III Nr. 55/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2011× zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Modalitäten der Rückführungen im beschleunigten Verfahren

Sind die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei die nach Artikel 1 des Protokolls zuständige Behörde der ersuchten Partei darüber schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.