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BGBl. III Nr. 56/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2011× zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 56/2011 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die serbische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologieentwicklung als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.