BGBl. III Nr. 56/2011
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die serbische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologieentwicklung als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.